A. Allgemeines
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle auch in Zukunft abzuschließenden Geschäfte der BestDrive Austria GmbH (im folgenden „Lieferer“ genannt) mit ihren Kunden, einschließlich Dienstleistungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Montage und Einlagerung von Reifen und Rädern sowie für Autoservicearbeiten (im folgenden „Dienstleistungen“ genannt). Vom Kunden vorgesehene Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch den Lieferer wirksam.
2. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen sowie schriftliche und mündliche Absprachen mit Vertretern des Lieferers sind für den Lieferer erst verbindlich, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt worden sind. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist.
B. Lieferzeit und Gefahrenübergang
1. Die Lieferung und Berechnung erfolgt zu den am Tag der Lieferung gültigen Preisen und Bedingungen. Sofern in den jeweils gültigen Preislisten des Lieferers keine andere Regelung getroffen ist, gilt ein Mindestbestellwert von € 180,00.
2. Der Lieferer liefert, sofern nicht anders vereinbart.
a) bei Exportlieferungen frei österr. Grenze.
b) bei Inlandslieferungen gegen Verrechnung eines Fracht- bzw. Zustellkostenanteiles. Bei Wahl einer teureren Versandart durch den Kunden, z. B. Eilgut, Expreßgut, werden die Mehrfrachtkosten in Rechnung gestellt.
c) Waren, die dem Lieferer zur Bearbeitung franko Niederlassung vom Kunden einzusenden sind, unfranko zurück. Die zur Bearbeitung, Veredelung oder Reparatur bestimmten Waren sind franko Niederlassung anzuliefern. Frachtvergütungen bei Selbstabholung werden nicht gewährt. Erfüllungsort für den Lieferer ist das Erzeugungswerk bzw. diejenige Niederlassung, von welcher die Ware bezogen wird. Eine ein- oder mehrmalige Zustellung von Waren des Lieferers frei Haus des Kunden gibt keinen Rechtsanspruch auf dauernde Gewährung dieser Vergünstigung.
3. Die Gefahr geht mit der Absendung ab Niederlassung auf den Kunden über, auch bei Teillieferungen und wenn Frachtlieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Kunden, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf diesen über. Sofern der Kunde Verbraucher im Sinne des KSchG ist, so gilt abweichend Folgendes: Übersendet der Lieferer die Ware, geht die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware auf den Verbraucher über, sobald die Ware an den Verbraucher oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird. Nützt der Verbraucher jedoch keine der vom Lieferer vorgeschlagenen Auswahlmöglichkeiten bezüglich der Lieferung bzw. Beförderung und
schließt der Verbraucher selbst einen Beförderungsvertrag ab, geht die Gefahr bereits mit der Aushändigung der Ware an den Beförderer auf den Verbraucher über.
4. Die in einschlägigen Normen vorgesehenen Maße und die gesetzlichen Vorschriften werden eingehalten.
5. Teillieferungen sind zulässig.
6. Die Lieferzeit beginnt frühestens nach Klärung aller technischen, kaufmännischen und finanziellen Belange, der Beibringung der vom Kunden allenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nach Eingang einer allenfalls vereinbarten Anzahlung zu laufen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand die Niederlassung verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, gleich viel, ob in der Niederlassung des Lieferers oder bei seinen Unterlieferern eingetreten. Darüber hinaus entbinden derartige Umstände den Lieferer von weiteren Lieferungsverpflichtungen, und zwar ohne dadurch schadenersatzpflichtig zu werden.
7. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.
C. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
2. Der Kunde ist berechtigt, über die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren in seinem normalen Geschäftsbetrieb und im Rahmen ordentlicher Geschäftsführung zu verfügen. Der Kunde ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im normalen Geschäftsbetrieb zu verarbeiten und zu veräußern. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits hiermit seine Kaufpreisforderungen gegen seinen Käufer/Abnehmer - gegebenenfalls auch in Höhe des Miteigentumsanteils des Lieferers - zur Sicherung an den Lieferer ab und verpflichtet sich seinerseits, dem Lieferer unverzüglich Name und Anschrift des Zweitkäufers sowie Bestand und Höhe der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderung bekanntzugeben, andererseits aber auch, seinen Käufern bzw. Abnehmern die Forderungsabtretung an den Lieferer unter Angabe der Höhe der Forderung mitzuteilen. Weiters hat der Vorbehaltskäufer durch entsprechende Buchvermerke den Bestand der Forderungen des Lieferers anzumerken („verlängerter Eigentumsvorbehalt“).
3. Die Forderungsabtretung hat ungeachtet des Umstandes zu erfolgen, ob die Vorbehaltsware des Lieferers ohne oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Die Zustimmung zur Weiterveräußerung und sonstiger Verfügung über den Liefergegenstand erlischt ohne weiters, sobald über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wird bzw. ein Antrag auf Konkurseröffnung mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.
D. Zahlungsbedingungen
1. Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich die Verkaufspreise des Lieferers sowie alle Angebote und Berechnungen in EURO exkl. Mehrwertsteuer.
2. Die Rechnungsbeträge sind prompt ohne jeden Abzug fällig und portound spesenfrei zahlbar. Angestellte und Vertreter des Lieferers sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur dann berechtigt, wenn sie eine Vollmacht zum Inkasso besitzen. Diese Bestimmung gilt nicht für Kunden, die Verbraucher im Sinne des KSchG sind.
3. Eine Verzinsung von Voraus- bzw. Akontozahlungen findet nicht statt.
4. Zahlungen sind durch den Kunden grundsätzlich auf dessen Gefahr und Kosten an den Sitz des Lieferers zu übersenden. Erfüllungsort für den Kunden ist der Sitz des Lieferers.
5. Die Zurückhaltung oder die Aufrechnung durch den Kunden aufgrund von Gegenansprüchen welcher Art immer ist ausgeschlossen. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des KSchG, so ist die Aufrechnung durch den Kunden ausgeschlossen, sofern nicht ein Fall der Zahlungsunfähigkeit des Lieferers vorliegt oder die Gegenforderung
» im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers steht, oder
» gerichtlich festgestellt ist, oder
» vom Lieferer anerkannt worden ist.
6. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Kunde.
7. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. zu verrechnen, sofern ihm nicht höhere Kreditbeschaffungskosten entstehen. Die Verzugszinsen betragen 5 % p.a., wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des KSchG ist. Der Lieferer ist berechtigt, für den zweckdienlichen und notwendigen Bearbeitungs- und Verwaltungsaufwand im Falle einer Mahnung EUR 15,00 in Rechnung zu stellen. Ist das eingemahnte Entgelt geringer als dieser Betrag, so sind die Mahnspesen mit der Höhe des eingemahnten Entgeltes begrenzt. Sofern der tatsächliche Aufwand für mit der Eintreibung der offenen Rechnungsbeträge in Zusammenhang stehende und zur zweckentsprechenden Betreibung notwendigen Mahn-, Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten über diesen Betrag hinausgeht, ist dieser ebenfalls vom Kunden zu tragen, soweit dieser in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht und der Zahlungsverzug vom Kunden verschuldet wurde. Der
Lieferer behält sich vor, die Forderungsbetreibung an ein Inkassoinstitut bzw. an einen Rechtsanwalt zu übergeben, wenn die offene Forderung trotz Mahnung und Nachgewährung nicht beglichen wird. Dies vorausgesetzt, verpflichtet sich der Kunde hinsichtlich eines eingeschalteten Inkassoinstitutes, maximal die Vergütungen zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen, BGBl. Nr. 141/1996 idgF, ergeben. Hinsichtlich eines eingeschalteten Rechtsanwaltes ist der Kunde verpflichtet, maximal Vergütungen zu ersetzen, die sich aus den Autonomen Honorarrichtlinien, AHR 1976 idgF, und aus dem Rechtsanwaltstarifgesetz, BGBl. Nr. 189/1969 idgF, ergeben. Diese Normen sind im Internet unter www.oerak.at abrufbar.
E. Gewährleistung, Schadenersatz und Produkthaftung
1. Der Inhalt der vom Lieferer verwendeten Prospekte, technischen Beschreibungen etc. wird nicht Vertragsinhalt, es sei denn, der Kunde oder der Lieferer nehmen darauf ausdrücklich Bezug. Öffentliche Äußerungen über die vom Lieferer zu übergebenden Sachen (Waren) oder die vom Lieferer zu erbringenden Werke (Leistungen), etwa in der Werbung oder in den der Sache/dem Werk beigefügten Angaben, binden den Lieferer nicht. Fallen die Mängel einer Sache/eines Werkes bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in die Augen oder sind sie dem Kunden bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt, findet keine Gewährleistung statt. Der Lieferer leistet im übrigen Gewähr für eine ordnungsgemäße Lieferung bzw. Erfüllung der gekauften/bestellten Waren bzw. Leistungen. Lieferungen von Sekunda- bzw. Partieware erfolgen stets unter ausdrücklichem Ausschluß des Reklamationsrechtes betreffend optische Mängel und sonstige Qualitätsminderungen.
2. Der Kunde hat die Sache/das Werk unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen und dem Lieferer allfällige Mängel einschließlich aller Fehlmengen oder Falschlieferung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Werktagen ab Gefahrenübergang schriftlich (auch durch Telefax oder E-Mail) anzuzeigen, andernfalls besteht kein Anspruch auf Gewährleistung oder Schadenersatz. Die Mängelrüge ist ausgeschlossen, wenn sich der Zustand der Waren oder Dienstleistungen nach Gefahrenübergang verändert hat. Mangelhafte Stücke sind vom Kunden auf Verlangen des Lieferers unverzüglich – bei sonstigen Ausschluß jeglicher Gewährleistungen – fracht- und spesenfrei zuzusenden. Die Beweislast dafür, daß die Sache/das Werk mangelhaft und der Mangel bei der Übergabe vorhanden war, trifft den Kunden, auch wenn der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach der Übergabe hervorkommt.
3. Mängel eines Teiles einer Lieferung oder Leistung berechtigen den Kunden nicht zur Zurückweisung der ganzen Lieferung oder Leistung. Sollen die Artikel Mustern von früheren Lieferungen entsprechen, so werden Abweichungen vom Lieferer vermieden, soweit dies technisch möglich ist. Bei erheblichen Abweichungen kann der Lieferer nach seiner Wahl entweder eine Ersatzlieferung vornehmen oder vom Vertrag zurücktreten.
4. Für Materialmängel haftet der Lieferer nur insoweit, als er den Mangel bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt hätte erkennen können, und zwar lediglich im Umfang der Gewährleistung seiner Unterlieferer. Für alle mitgelieferten fremden Erzeugnisse wird nur diejenige Gewähr übernommen, welche die Erzeuger dieser Artikel gegenüber dem Lieferer eingehen.Für Mängel, die infolge ungenauer Angaben des Kunden entstehen, wird keinerlei Gewähr übernommen. Wird eine Ware vom Lieferer aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden angefertigt, so erstreckt sich die Gewährleistung nur auf die bedingungsgemäße Ausführung.
5. Im Fall einer berechtigten Mängelrüge des Kunden ist der Lieferer unter Ausschluß jeglichen Wahlrechtes des Kunden nach einiger Wahl sowohl bei Vorliegen eines Kauf- als auch eines Werkvertrages berechtigt, die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) oder den Austausch der Sache/des Werkes zu bewirken oder das Entgelt angemessen zu mindern (Preisminderung) oder den Vertrag aufzuheben; sonstige weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen nicht. Für den Fall der eigenmächtigen Mängelbehebung durch den Kunden erlöschen alle Gewährleistungsverpflichtungen des Lieferers.
6. Die Erhebung der Mängelrüge entbindet den Kunden nicht von der Zahlungsverpflichtung und erlöschen die Gewährleistungspflichten des Lieferers bei Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtung bzw. Vereinbarungen durch den Kunden.
7. Für Fahrzeugbereifungen und Runderneuerungen bestehen zusätzlich spezifizierte Gewährleistungsbedingungen. Soweit sie von den allgemeinen Gewährleistungsbedingungen abweichen, treten sie an deren Stelle, im übrigen ergänzen sie diese.
a) Unter den Begriff Fahrzeugbereifungen fallen Reifen, Luftschläuche sowie Wulst- und Felgenbänder.
b) Unter den Begriff Runderneuerungen fallen die Neugummierung von Fahrzeugreifen.
8. a) Eine Gewährleistung für Fahrzeugbereifungen der Qualitätsstufen II und III (mit Kennzeichnung IIB, max. 100km/h, max. 30 km/h) für gebrauchte Fahrzeugbereifungen und für solche, die von fremder Hand runderneuert, besohlt oder repariert wurden, ist gänzlich ausgeschlossen.
b) Die Gewährleistung bei Runderneuerungen erstreckt sich ausschließlich auf die Festigkeit der Haftung zwischen der neuaufgetragenen Lauffläche und der Karkasse und auf die normale, dem Einsatz des Fahrzeugreifens entsprechende Abnützung der neuaufgetragenen Lauffläche. Dabei ist eine Gewährleistung für beigestellte Karkassen
ausgeschlossen.
9. Das Recht auf Gewährleistung muß sowohl bei Sachmängeln als auch bei Rechtsmängeln innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe, spätestens aber - sofern diese Frist früher abläuft - 2 Jahre ab dem Herstellungsdatum gerichtlich geltend gemacht werden, auch wenn der Kunde oder dessen Nachmann (Letztverkäufer) einem Verbraucher Gewähr geleistet hat. Die Frist beginnt mit dem Tag der Ablieferung der Sache/des Werkes.
10. Im Falle der Gewährleistung erfüllt der Lieferer diese nach seiner Wahl durch
a) Beseitigung des Fehlers an der Fahrzeugbereifung/Runderneuerung unter je nach der Lage des Falles vollständiger oder anteiliger Übernahme der hierdurch aufgelaufenen Kosten.
b) Ersatzlieferung unter Neuberechnung zum Tagespreis unter Abzug eines vom Lieferer festzusetzenden Nachlasses, der dem Abnützungsgrad der reklamierten Fahrzeugbereifung/Runderneuerung entspricht.
c) Preisminderung, die dem Abnützungsgrad der reklamierten Fahrzeugbereifung/Runderneuerung entspricht; der Lieferer kann, sofern er dies wünscht, anstatt der Preisminderung eine dieser betragsmäßig entsprechende Gutschrift ausstellen.Im Falle von b) und c) wird der Abzugsbetrag nach Wahl des Lieferers in barem oder durch Gutschrift vergütet.
11. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern
a) es sich um eine unerhebliche Minderung des Wertes der Tauglichkeit der Fahrzeugbereifung/Runderneuerung handelt.
b) die Fahrzeugbereifung die Fabrikationsnummer nicht oder nicht mehr trägt oder die Fabrikationsnummer nicht mehr vollständig erkennbar ist.
c) die Fahrzeugbereifung/Runderneuerung mit einem Luftschlauch gefahren wurde, der ganz oder teilweise anstelle von Luft mit Ersatzmitteln gefüllt war (ausgenommen eine vom Lieferer empfohlene Wasserfüllung).
d) der vorgeschriebene Luftdruck gemäß der neuesten Fassung des technischen Ratgebers des Erzeugers nicht eingehalten wurde.
e) die Fahrzeugbereifung/Runderneuerung einer übermäßigen, vorschriftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt war, wie beispielsweise durch Überschreiten der für jede einzelne Reifengröße zulässigen Belastung, der jeweils beigeordneten Fahrgeschwindigkeit u. dgl.
f) die Fahrzeugbereifung/Runderneuerung durch unrichtige Radstellung schadhaft oder durch andere Störungen am Radlauf in ihrer Leistung beeinträchtigt wurde.
g) das Schadhaftwerden der Fahrzeugbereifung/Runderneuerung auf nicht lehrenhaltige oder rostige Felgen zurückzuführen ist, oder die Fahrzeugbereifung/Runderneuerung auf andere als die laut den maßgeblichen technischen Daten vorgeschriebenen Felgen aufgelegt war.
h) die Fahrzeugbereifung/Runderneuerung durch äußere Einwirkung und mechanische Verletzungen schadhaft geworden oder übermäßiger Erhitzung ausgesetzt war.
i) die Beschädigung auf Fahrlässigkeit, auf selbst oder von fremder Hand unsachgemäß vorgenommene Profiländerungen, Einkerbungen u. dgl. oder auf Unfall zurückzuführen ist.
j) bei Weißwandreifen Verfärbung oder Licht- und Ermüdungsrisse auftreten.
k) die Fahrzeugbereifung/Runderneuerung Schäden aufweist, die mit der Anbringung von Spikes durch fremde Hand in Zusammenhang stehen.
l) Gewährleistungsansprüche können diejenigen natürlichen und juristischen Personen erheben, welche die mit einem Mangel behaftete Fahrzeugbereifung/Runderneuerung nachweisbar direkt beim Lieferer oder einem mit dem Lieferer in ständiger Geschäftsbeziehung stehenden Reifenhändler bezogen haben. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen.
12. Voraussetzung für die Behandlung eines Gewährleistungsanspruches ist die Beibringung eines vollständig ausgefüllten und vom Kunden selbst unterschriebenen Reklamationsformulares, sowie die Einsendung der reklamierten Waren an eine Niederlassung des Lieferers.
13. Hat der Lieferer den Mangel weder grob fahrlässig noch vorsätzlich verschuldet, besteht wegen des Mangels selbst keinesfalls Anspruch auf Schadenersatz. Besteht Anspruch auf Schadenersatz, kann der Lieferer nach seiner Wahl Naturalersatz (Verbesserung oder Austausch) oder Geldersatz leisten. Für die übrigen Schäden gilt: Im Fall leichter Fahrlässigkeit haftet der Lieferer ausschließlich für Personenschäden. Im Fall grober Fahrlässigkeit haftet der Lieferer ausschließlich für Personen- und Sachschäden, nicht aber für Vermögensschäden oder den entgangenen Gewinn. Besteht Anspruch auf Schadenersatz, ist die Haftung des Lieferers mit der Höhe des Fünffachen des vereinbarten Entgeltes beschränkt, im Fall grober Fahrlässigkeit sowie bei Personenschäden mit der Höhe des Zehnfachen des vereinbarten Entgeltes. Im Fall von Vorsatz haftet der Lieferer unbeschränkt. Nach Ablauf von 10 Jahren ab der Übergabe der Sache/des Werkes besteht keinesfalls mehr Anspruch auf Schadenersatz. Ersatzpflichten des Lieferers gegenüber den Abnehmern des Kunden, die ebenfalls Unternehmer sind, sind im selben Maße ausgeschlossen wie jene gegenüber dem Kunden. Der Kunde des Lieferers ist überdies verpflichtet, bei einer Weiterveräußerung die allenfalls bestehenden Ersatzansprüche seiner Abnehmer in entsprechender Weise zu beschränken, wenn dies nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften ausgeschlossen ist.
14. Stellt sich nachträglich Unmöglichkeit der Ausführung heraus, so kann der Lieferer ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne daß der Kunde daraus Schadenersatzanspruch hat. Jedoch hat der Lieferer, will er vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, dies dem Kunden mitzuteilen, insbesondere dann, wenn mit dem Kunden zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
15. Ist der Kunde Verbraucher im Sinn des KSchG, so gelten die vorstehenden Bestimmungen über die Gewährleistung (Punkt 1-12) nicht. Anstatt der vorstehenden Bestimmung über den Schadenersatz (Punkt
13) gilt ausschließlich folgendes: Im Fall leichter Fahrlässigkeit haftet der Lieferer ausschließlich für Personenschäden, Schäden an einer zur Bearbeitung oder Verwahrung übernommenen Sache oder im Fall atypischer Schäden.
16. Für die Erbringung von Dienstleistungen gewährleistet der Lieferer die Einhaltung branchenüblicher Sorgfalt und Standards. Der Lieferer gewährleistet nicht den Eintritt eines eventuell vom Kunden gewünschten Ereignisses. Vorstehender Punkt 13 gilt sinngemäß.
F. Verschiedenes
1. Wird dem Lieferer nach Abschluß des Vertrages bekannt, daß die Vermögenslage des Kunden sich ungünstig entwickelt hat, sodass er zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages nicht in der Lage ist, kann der Lieferer Vorauskasse oder Sicherungen im Wert der Lieferung verlangen. Erfüllt der Kunde diese Forderungen nicht, ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
2. Gerät der Kunde bei Abzahlungsgeschäften auch nur mit einer der vereinbarten Zahlungen oder sonstigen Leistungen in Verzug, so tritt Terminsverlust bezüglich der ganzen noch aushaftenden Restschuld ein. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des KSchG, so gilt Folgendes abweichend: Ist der Kunde mit der Zahlung zumindest einer Zahlung oder sonstigen Leistungen seit mindestens sechs Wochen in Verzug, so tritt Terminsverlust erst nach Setzung einer Nachfrist durch den Lieferer und Androhung des Terminsverlustes ein.
3. Der Lieferer sowie alle Gesellschaften, an denen der Lieferer unmittelbar beteiligt ist oder die am Lieferer unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 50% beteiligt sind, sind berechtigt, mit und gegen fällige und nicht fällige, auch künftige Forderungen aufzurechnen, die dem Lieferer gegen den Kunden zustehen bzw. die der Kunde gegen den Lieferer hat (über den Stand dieser Beteiligungen erhält der Kunde erforderlichenfalls auf Frage Auskunft).
4. Ist der Kunde kein Verbraucher im Sinne des KSchG, so ist für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag das für den ersten Wiener Gemeindebezirk sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig. Der Lieferer kann jedoch auch ein anderes für den Kunden zuständiges Gericht im Streitfall anrufen (§ 104 JN). Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des KSchG, so ist für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Kunden liegt. 5. Auf alle Lieferverträge, die der Lieferer abschließt, ist ausschließlich Österreichisches Recht anzuwenden. Die Geltung des Haager-Übereinkommens über Kaufverträge sowie des UNCITRAL-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.