Allgemeine Geschäftsbedingungen der BestDrive Austria GmbH

A. Allgemeines

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle auch in Zukunft abzuschließenden Geschäfte der BestDrive Austria GmbH (im  folgenden „Lieferer“ genannt) mit ihren Kunden, einschließlich Dienstleistungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Montage und  Einlagerung von Reifen und Rädern sowie für Autoservicearbeiten (im  folgenden „Dienstleistungen“ genannt). Vom Kunden vorgesehene Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur  bei schriftlicher Anerkennung durch den Lieferer wirksam.

2. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen sowie schriftliche und  mündliche Absprachen mit Vertretern des Lieferers sind für den Lieferer erst verbindlich, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt worden  sind. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher im  Sinne des Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist.

B. Lieferzeit und Gefahrenübergang

1.  Die Lieferung und Berechnung erfolgt zu den am Tag der Lieferung  gültigen Preisen und Bedingungen. Sofern in den jeweils gültigen  Preislisten des Lieferers keine andere Regelung getroffen ist, gilt ein  Mindestbestellwert von € 180,00.

2. Der Lieferer liefert, sofern nicht anders vereinbart.

a)  bei Exportlieferungen frei österr. Grenze.

b)  bei Inlandslieferungen gegen Verrechnung eines Fracht- bzw. Zustellkostenanteiles. Bei Wahl einer teureren Versandart durch den Kunden,  z. B. Eilgut, Expreßgut, werden die Mehrfrachtkosten in Rechnung gestellt.

c)  Waren, die dem Lieferer zur Bearbeitung franko Niederlassung vom  Kunden einzusenden sind, unfranko zurück. Die zur Bearbeitung,  Veredelung oder Reparatur bestimmten Waren sind franko Niederlassung anzuliefern. Frachtvergütungen bei Selbstabholung werden nicht  gewährt. Erfüllungsort für den Lieferer ist das Erzeugungswerk bzw.  diejenige Niederlassung, von welcher die Ware bezogen wird. Eine  ein- oder mehrmalige Zustellung von Waren des Lieferers frei Haus  des Kunden gibt keinen Rechtsanspruch auf dauernde Gewährung  dieser Vergünstigung.

3.  Die Gefahr geht mit der Absendung ab Niederlassung auf den Kunden über, auch bei Teillieferungen und wenn Frachtlieferung vereinbart  wurde. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Kunden, so  geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf diesen über.  Sofern der Kunde Verbraucher im Sinne des KSchG ist, so gilt abweichend Folgendes: Übersendet der Lieferer die Ware, geht die Gefahr  für den Verlust oder die Beschädigung der Ware auf den Verbraucher  über, sobald die Ware an den Verbraucher oder an einen von diesem  bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird.  Nützt der Verbraucher jedoch keine der vom Lieferer vorgeschlagenen  Auswahlmöglichkeiten bezüglich der Lieferung bzw. Beförderung und  

schließt der Verbraucher selbst einen Beförderungsvertrag ab, geht  die Gefahr bereits mit der Aushändigung der Ware an den Beförderer  auf den Verbraucher über.

4.  Die in einschlägigen Normen vorgesehenen Maße und die gesetzlichen  Vorschriften werden eingehalten.

5.  Teillieferungen sind zulässig.

6.  Die Lieferzeit beginnt frühestens nach Klärung aller technischen,  kaufmännischen und finanziellen Belange, der Beibringung der vom  Kunden allenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nach Eingang einer allenfalls vereinbarten Anzahlung zu  laufen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der  Liefergegenstand die Niederlassung verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim  Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des  Lieferers liegen, gleich viel, ob in der Niederlassung des Lieferers oder  bei seinen Unterlieferern eingetreten. Darüber hinaus entbinden derartige Umstände den Lieferer von weiteren Lieferungsverpflichtungen,  und zwar ohne dadurch schadenersatzpflichtig zu werden.

7.  Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten  des Kunden voraus.

C. Eigentumsvorbehalt

1.  Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis  zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

2.  Der Kunde ist berechtigt, über die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten  Waren in seinem normalen Geschäftsbetrieb und im Rahmen ordentlicher Geschäftsführung zu verfügen. Der Kunde ist berechtigt, die unter  Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im normalen Geschäftsbetrieb  zu verarbeiten und zu veräußern. Im Falle der Weiterveräußerung der  Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits hiermit seine Kaufpreisforderungen gegen seinen Käufer/Abnehmer - gegebenenfalls auch in Höhe  des Miteigentumsanteils des Lieferers - zur Sicherung an den Lieferer  ab und verpflichtet sich seinerseits, dem Lieferer unverzüglich Name  und Anschrift des Zweitkäufers sowie Bestand und Höhe der aus dem  Weiterverkauf resultierenden Forderung bekanntzugeben, andererseits  aber auch, seinen Käufern bzw. Abnehmern die Forderungsabtretung  an den Lieferer unter Angabe der Höhe der Forderung mitzuteilen.  Weiters hat der Vorbehaltskäufer durch entsprechende Buchvermerke  den Bestand der Forderungen des Lieferers anzumerken („verlängerter  Eigentumsvorbehalt“).

3.  Die Forderungsabtretung hat ungeachtet des Umstandes zu erfolgen,  ob die Vorbehaltsware des Lieferers ohne oder nach Bearbeitung oder  Verarbeitung oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert  wird. Die Zustimmung zur Weiterveräußerung und sonstiger Verfügung  über den Liefergegenstand erlischt ohne weiters, sobald über das  Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wird bzw. ein  Antrag auf Konkurseröffnung mangels kostendeckenden Vermögens  abgewiesen wird.

D. Zahlungsbedingungen

1.  Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich die Verkaufspreise  des Lieferers sowie alle Angebote und Berechnungen in EURO exkl.  Mehrwertsteuer.

2.  Die Rechnungsbeträge sind prompt ohne jeden Abzug fällig und portound spesenfrei zahlbar. Angestellte und Vertreter des Lieferers sind  zur Entgegennahme von Zahlungen nur dann berechtigt, wenn sie  eine Vollmacht zum Inkasso besitzen. Diese Bestimmung gilt nicht für  Kunden, die Verbraucher im Sinne des KSchG sind.

3.  Eine Verzinsung von Voraus- bzw. Akontozahlungen findet nicht statt.

4.  Zahlungen sind durch den Kunden grundsätzlich auf dessen Gefahr  und Kosten an den Sitz des Lieferers zu übersenden. Erfüllungsort für  den Kunden ist der Sitz des Lieferers.

5.  Die Zurückhaltung oder die Aufrechnung durch den Kunden aufgrund  von Gegenansprüchen welcher Art immer ist ausgeschlossen. Ist der  Kunde Verbraucher im Sinne des KSchG, so ist die Aufrechnung durch  den Kunden ausgeschlossen, sofern nicht ein Fall der Zahlungsunfähigkeit des Lieferers vorliegt oder die Gegenforderung

» im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers steht, oder

» gerichtlich festgestellt ist, oder

» vom Lieferer anerkannt worden ist.

6.  Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber.  Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Kunde.

7.  Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. zu verrechnen, sofern ihm nicht höhere  Kreditbeschaffungskosten entstehen. Die Verzugszinsen betragen  5 % p.a., wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des KSchG ist. Der  Lieferer ist berechtigt, für den zweckdienlichen und notwendigen  Bearbeitungs- und Verwaltungsaufwand im Falle einer Mahnung  EUR 15,00 in Rechnung zu stellen. Ist das eingemahnte Entgelt geringer als dieser Betrag, so sind die Mahnspesen mit der Höhe des  eingemahnten Entgeltes begrenzt. Sofern der tatsächliche Aufwand  für mit der Eintreibung der offenen Rechnungsbeträge in Zusammenhang stehende und zur zweckentsprechenden Betreibung notwendigen Mahn-, Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten über diesen  Betrag hinausgeht, ist dieser ebenfalls vom Kunden zu tragen, soweit  dieser in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung  steht und der Zahlungsverzug vom Kunden verschuldet wurde. Der  

Lieferer behält sich vor, die Forderungsbetreibung an ein Inkassoinstitut bzw. an einen Rechtsanwalt zu übergeben, wenn die offene  Forderung trotz Mahnung und Nachgewährung nicht beglichen wird.  Dies vorausgesetzt, verpflichtet sich der Kunde hinsichtlich eines eingeschalteten Inkassoinstitutes, maximal die Vergütungen zu ersetzen,  die sich aus der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche  Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen, BGBl. Nr. 141/1996 idgF, ergeben. Hinsichtlich  eines eingeschalteten Rechtsanwaltes ist der Kunde verpflichtet, maximal Vergütungen zu ersetzen, die sich aus den Autonomen Honorarrichtlinien, AHR 1976 idgF, und aus dem Rechtsanwaltstarifgesetz,  BGBl. Nr. 189/1969 idgF, ergeben. Diese Normen sind im Internet unter  www.oerak.at abrufbar.  

E. Gewährleistung, Schadenersatz und Produkthaftung

1.  Der Inhalt der vom Lieferer verwendeten Prospekte, technischen Beschreibungen etc. wird nicht Vertragsinhalt, es sei denn, der Kunde  oder der Lieferer nehmen darauf ausdrücklich Bezug. Öffentliche  Äußerungen über die vom Lieferer zu übergebenden Sachen (Waren)  oder die vom Lieferer zu erbringenden Werke (Leistungen), etwa in  der Werbung oder in den der Sache/dem Werk beigefügten Angaben,  binden den Lieferer nicht. Fallen die Mängel einer Sache/eines Werkes  bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in die Augen oder sind  sie dem Kunden bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt, findet keine  Gewährleistung statt. Der Lieferer leistet im übrigen Gewähr für eine  ordnungsgemäße Lieferung bzw. Erfüllung der gekauften/bestellten  Waren bzw. Leistungen. Lieferungen von Sekunda- bzw. Partieware  erfolgen stets unter ausdrücklichem Ausschluß des Reklamationsrechtes betreffend optische Mängel und sonstige Qualitätsminderungen.

2.  Der Kunde hat die Sache/das Werk unverzüglich nach Übergabe zu  untersuchen und dem Lieferer allfällige Mängel einschließlich aller Fehlmengen oder Falschlieferung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Werktagen ab Gefahrenübergang schriftlich (auch durch  Telefax oder E-Mail) anzuzeigen, andernfalls besteht kein Anspruch auf  Gewährleistung oder Schadenersatz. Die Mängelrüge ist ausgeschlossen, wenn sich der Zustand der Waren oder Dienstleistungen nach Gefahrenübergang verändert hat. Mangelhafte Stücke sind vom Kunden  auf Verlangen des Lieferers unverzüglich – bei sonstigen Ausschluß  jeglicher Gewährleistungen – fracht- und spesenfrei zuzusenden. Die  Beweislast dafür, daß die Sache/das Werk mangelhaft und der Mangel  bei der Übergabe vorhanden war, trifft den Kunden, auch wenn der  Mangel innerhalb von 6 Monaten nach der Übergabe hervorkommt.

3.  Mängel eines Teiles einer Lieferung oder Leistung berechtigen den  Kunden nicht zur Zurückweisung der ganzen Lieferung oder Leistung. Sollen die Artikel Mustern von früheren Lieferungen entsprechen, so  werden Abweichungen vom Lieferer vermieden, soweit dies technisch  möglich ist. Bei erheblichen Abweichungen kann der Lieferer nach  seiner Wahl entweder eine Ersatzlieferung vornehmen oder vom Vertrag zurücktreten.

4.  Für Materialmängel haftet der Lieferer nur insoweit, als er den Mangel  bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt hätte erkennen können, und  zwar lediglich im Umfang der Gewährleistung seiner Unterlieferer. Für  alle mitgelieferten fremden Erzeugnisse wird nur diejenige Gewähr  übernommen, welche die Erzeuger dieser Artikel gegenüber dem Lieferer eingehen.Für Mängel, die infolge ungenauer Angaben des Kunden  entstehen, wird keinerlei Gewähr übernommen. Wird eine Ware vom  Lieferer aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen  oder sonstigen Spezifikationen des Kunden angefertigt, so erstreckt  sich die Gewährleistung nur auf die bedingungsgemäße Ausführung.

5.  Im Fall einer berechtigten Mängelrüge des Kunden ist der Lieferer unter  Ausschluß jeglichen Wahlrechtes des Kunden nach einiger Wahl sowohl bei Vorliegen eines Kauf- als auch eines Werkvertrages berechtigt, die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden)  oder den Austausch der Sache/des Werkes zu bewirken oder das Entgelt angemessen zu mindern (Preisminderung) oder den Vertrag aufzuheben; sonstige weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen  nicht. Für den Fall der eigenmächtigen Mängelbehebung durch den  Kunden erlöschen alle Gewährleistungsverpflichtungen des Lieferers.

6.  Die Erhebung der Mängelrüge entbindet den Kunden nicht von der  Zahlungsverpflichtung und erlöschen die Gewährleistungspflichten des  Lieferers bei Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtung bzw. Vereinbarungen durch den Kunden.

7.  Für Fahrzeugbereifungen und Runderneuerungen bestehen zusätzlich  spezifizierte Gewährleistungsbedingungen. Soweit sie von den allgemeinen Gewährleistungsbedingungen abweichen, treten sie an deren  Stelle, im übrigen ergänzen sie diese.

a)  Unter den Begriff Fahrzeugbereifungen fallen Reifen, Luftschläuche  sowie Wulst- und Felgenbänder.

b)  Unter den Begriff Runderneuerungen fallen die Neugummierung von  Fahrzeugreifen.

8. a)  Eine Gewährleistung für Fahrzeugbereifungen der Qualitätsstufen  II und III (mit Kennzeichnung IIB, max. 100km/h, max. 30 km/h) für  gebrauchte Fahrzeugbereifungen und für solche, die von fremder  Hand runderneuert, besohlt oder repariert wurden, ist gänzlich ausgeschlossen.

b)  Die Gewährleistung bei Runderneuerungen erstreckt sich ausschließlich auf die Festigkeit der Haftung zwischen der neuaufgetragenen  Lauffläche und der Karkasse und auf die normale, dem Einsatz des  Fahrzeugreifens entsprechende Abnützung der neuaufgetragenen  Lauffläche. Dabei ist eine Gewährleistung für beigestellte Karkassen  

ausgeschlossen.

9.  Das Recht auf Gewährleistung muß sowohl bei Sachmängeln  als auch bei Rechtsmängeln innerhalb von sechs Monaten nach  der Übergabe, spätestens aber - sofern diese Frist früher abläuft - 2 Jahre ab dem Herstellungsdatum gerichtlich geltend gemacht werden, auch wenn der Kunde oder dessen Nachmann  (Letztverkäufer) einem Verbraucher Gewähr geleistet hat. Die Frist beginnt mit dem Tag der Ablieferung der  Sache/des Werkes.

10.  Im Falle der Gewährleistung erfüllt der Lieferer diese nach seiner Wahl  durch

a)  Beseitigung des Fehlers an der Fahrzeugbereifung/Runderneuerung  unter je nach der Lage des Falles vollständiger oder anteiliger Übernahme der hierdurch aufgelaufenen Kosten.

b)  Ersatzlieferung unter Neuberechnung zum Tagespreis unter Abzug  eines vom Lieferer festzusetzenden Nachlasses, der dem Abnützungsgrad der reklamierten Fahrzeugbereifung/Runderneuerung entspricht.

c)  Preisminderung, die dem Abnützungsgrad der reklamierten Fahrzeugbereifung/Runderneuerung entspricht; der Lieferer kann, sofern er dies  wünscht, anstatt der Preisminderung eine dieser betragsmäßig entsprechende Gutschrift ausstellen.Im Falle von b) und c) wird der Abzugsbetrag nach Wahl des Lieferers in barem oder durch Gutschrift vergütet.

11.  Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern

a)  es sich um eine unerhebliche Minderung des Wertes der Tauglichkeit der Fahrzeugbereifung/Runderneuerung handelt.

b)  die Fahrzeugbereifung die Fabrikationsnummer nicht oder nicht mehr  trägt oder die Fabrikationsnummer nicht mehr vollständig erkennbar  ist.

c)  die Fahrzeugbereifung/Runderneuerung mit einem Luftschlauch gefahren wurde, der ganz oder teilweise anstelle von Luft mit Ersatzmitteln  gefüllt war (ausgenommen eine vom Lieferer empfohlene Wasserfüllung).

d)  der vorgeschriebene Luftdruck gemäß der neuesten Fassung des technischen Ratgebers des Erzeugers nicht eingehalten wurde.

e)  die Fahrzeugbereifung/Runderneuerung einer übermäßigen, vorschriftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt war, wie beispielsweise  durch Überschreiten der für jede einzelne Reifengröße zulässigen Belastung, der jeweils beigeordneten Fahrgeschwindigkeit u. dgl.

f)  die Fahrzeugbereifung/Runderneuerung durch unrichtige Radstellung  schadhaft oder durch andere Störungen am Radlauf in ihrer Leistung  beeinträchtigt wurde.

g)  das Schadhaftwerden der Fahrzeugbereifung/Runderneuerung auf  nicht lehrenhaltige oder rostige Felgen zurückzuführen ist, oder die  Fahrzeugbereifung/Runderneuerung auf andere als die laut den maßgeblichen technischen Daten vorgeschriebenen Felgen aufgelegt war.

h)  die Fahrzeugbereifung/Runderneuerung durch äußere Einwirkung und  mechanische Verletzungen schadhaft geworden oder übermäßiger Erhitzung ausgesetzt war.

i)  die Beschädigung auf Fahrlässigkeit, auf selbst oder von fremder Hand  unsachgemäß vorgenommene Profiländerungen, Einkerbungen u. dgl.  oder auf Unfall zurückzuführen ist.

j)  bei Weißwandreifen Verfärbung oder Licht- und Ermüdungsrisse auftreten.

k)  die Fahrzeugbereifung/Runderneuerung Schäden aufweist, die mit der  Anbringung von Spikes durch fremde Hand in Zusammenhang stehen.

l)  Gewährleistungsansprüche können diejenigen natürlichen und juristischen Personen erheben, welche die mit einem Mangel behaftete Fahrzeugbereifung/Runderneuerung nachweisbar direkt beim Lieferer oder  einem mit dem Lieferer in ständiger Geschäftsbeziehung stehenden  Reifenhändler bezogen haben. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen.

12.  Voraussetzung für die Behandlung eines Gewährleistungsanspruches  ist die Beibringung eines vollständig ausgefüllten und vom Kunden  selbst unterschriebenen Reklamationsformulares, sowie die Einsendung der reklamierten Waren an eine Niederlassung des Lieferers.

13.  Hat der Lieferer den Mangel weder grob fahrlässig noch vorsätzlich  verschuldet, besteht wegen des Mangels selbst keinesfalls Anspruch  auf Schadenersatz. Besteht Anspruch auf Schadenersatz, kann der  Lieferer nach seiner Wahl Naturalersatz (Verbesserung oder Austausch)  oder Geldersatz leisten. Für die übrigen Schäden gilt: Im Fall leichter  Fahrlässigkeit haftet der Lieferer ausschließlich für Personenschäden.  Im Fall grober Fahrlässigkeit haftet der Lieferer ausschließlich für Personen- und Sachschäden, nicht aber für Vermögensschäden oder den  entgangenen Gewinn. Besteht Anspruch auf Schadenersatz, ist die  Haftung des Lieferers mit der Höhe des Fünffachen des vereinbarten  Entgeltes beschränkt, im Fall grober Fahrlässigkeit sowie bei Personenschäden mit der Höhe des Zehnfachen des vereinbarten Entgeltes.  Im Fall von Vorsatz haftet der Lieferer unbeschränkt. Nach Ablauf von  10 Jahren ab der Übergabe der Sache/des Werkes besteht keinesfalls mehr Anspruch auf Schadenersatz. Ersatzpflichten des Lieferers  gegenüber den Abnehmern des Kunden, die ebenfalls Unternehmer  sind, sind im selben Maße ausgeschlossen wie jene gegenüber dem  Kunden. Der Kunde des Lieferers ist überdies verpflichtet, bei einer  Weiterveräußerung die allenfalls bestehenden Ersatzansprüche seiner  Abnehmer in entsprechender Weise zu beschränken, wenn dies nicht  durch zwingende gesetzliche Vorschriften ausgeschlossen ist.

14.  Stellt sich nachträglich Unmöglichkeit der Ausführung heraus, so kann  der Lieferer ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne daß  der Kunde daraus Schadenersatzanspruch hat. Jedoch hat der Lieferer, will er vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, dies dem Kunden  mitzuteilen, insbesondere dann, wenn mit dem Kunden zunächst eine  Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

15.  Ist der Kunde Verbraucher im Sinn des KSchG, so gelten die vorstehenden Bestimmungen über die Gewährleistung (Punkt 1-12) nicht.  Anstatt der vorstehenden Bestimmung über den Schadenersatz (Punkt  

13)  gilt ausschließlich folgendes: Im Fall leichter Fahrlässigkeit haftet  der Lieferer ausschließlich für Personenschäden, Schäden an einer  zur Bearbeitung oder Verwahrung übernommenen Sache oder im Fall  atypischer Schäden.

16.  Für die Erbringung von Dienstleistungen gewährleistet der Lieferer die Einhaltung branchenüblicher Sorgfalt und Standards. Der  Lieferer gewährleistet nicht den Eintritt eines eventuell vom Kunden gewünschten Ereignisses. Vorstehender Punkt 13 gilt sinngemäß.

F. Verschiedenes

1.  Wird dem Lieferer nach Abschluß des Vertrages bekannt, daß die  Vermögenslage des Kunden sich ungünstig entwickelt hat, sodass er  zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages nicht in der Lage ist,  kann der Lieferer Vorauskasse oder Sicherungen im Wert der Lieferung  verlangen. Erfüllt der Kunde diese Forderungen nicht, ist der Lieferer  berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

2.  Gerät der Kunde bei Abzahlungsgeschäften auch nur mit einer der  vereinbarten Zahlungen oder sonstigen Leistungen in Verzug, so tritt  Terminsverlust bezüglich der ganzen noch aushaftenden Restschuld  ein. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des KSchG, so gilt Folgendes  abweichend: Ist der Kunde mit der Zahlung zumindest einer Zahlung  oder sonstigen Leistungen seit mindestens sechs Wochen in Verzug,  so tritt Terminsverlust erst nach Setzung einer Nachfrist durch den  Lieferer und Androhung des Terminsverlustes ein.

3.  Der Lieferer sowie alle Gesellschaften, an denen der Lieferer unmittelbar beteiligt ist oder die am Lieferer unmittelbar oder mittelbar mit  mindestens 50% beteiligt sind, sind berechtigt, mit und gegen fällige  und nicht fällige, auch künftige Forderungen aufzurechnen, die dem  Lieferer gegen den Kunden zustehen bzw. die der Kunde gegen den  Lieferer hat (über den Stand dieser Beteiligungen erhält der Kunde  erforderlichenfalls auf Frage Auskunft).

4.  Ist der Kunde kein Verbraucher im Sinne des KSchG, so ist für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag das für den ersten Wiener Gemeindebezirk sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.  Der Lieferer kann jedoch auch ein anderes für den Kunden zuständiges  Gericht im Streitfall anrufen (§ 104 JN). Ist der Kunde Verbraucher im  Sinne des KSchG, so ist für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag  jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Kunden liegt. 5.  Auf alle Lieferverträge, die der Lieferer abschließt, ist ausschließlich  Österreichisches Recht anzuwenden. Die Geltung des Haager-Übereinkommens über Kaufverträge sowie des UNCITRAL-Kaufrechtes ist  ausgeschlossen.